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Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Bestimmte Arbeiten im Zusammenhang mit Stoffen, die die Ozonschicht schädigen, dürfen nur von bestimmten Personen durchgeführt werden.


Beschreibung

Bestimmte Arbeiten im Zusammenhang mit Stoffen, die die Ozonschicht schädigen, weil sie zum Abbau dieser führen, dürfen nur von bestimmten Personen durchgeführt werden. Diese Person muss unter anderem zuverlässig sein, über die erforderliche technische Ausstattung verfügen und die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben.

Ein Nachweis der Sachkunde kann beispielsweise erbracht werden, indem Fortbildungsveranstaltungen besucht werden. Gemäß § 5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung dürfen nur solche Anbieter Fortbildungsveranstaltungen durchführen, die durch die zuständige Stelle anerkannt sind.

Auf Antrag kann eine Befreiung von der Notwendigkeit einer technischen und handwerklichen Ausbildung ausgesprochen werden, sofern der Antragsteller nachweist, dass er vergleichbar qualifiziert ist.


Zuständigkeit

An die Industrie- und Handelskammer (IHK).


Rechtsgrundlage


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer zu Lübeck (IHK)

Fackenburger Allee 2
23554 Lübeck, Hansestadt
Tel: 04 51 60 06-0   |   Fax: 04 51 60 06-999
E-Mail: ihk[at]ihk-luebeck.de
Web: www.ihk-schleswig-holstein.de


Öffnungszeiten:

Mo - Do 7.30 - 17.00 Uhr
Fr 7.30 - 16.00 Uhr