Jagdsteuer
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Jagdsteuer
Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.
Beschreibung
Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
verwandte Vorgänge
- Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter beantragen
- Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen
- Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Verbindliche Auskunft der Kammer
- Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Zulassung
- Übernachtungssteuer / Bettensteuer
Ansprechpartner
Fachdienst Finanzen - Kreis Ostholstein
Lübecker Str. 41
23701 Eutin
Tel:
+49 4521 788-0
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Fax:
+49 4521 788-600
Mitarbeiter (Fachdienst Finanzen - Kreis Ostholstein)
Tel:
+49 4521 788-256
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Fax:
+49 4521 788-96256
E-Mail:
r.schneidereit[at]kreis-oh.de
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Zimmer:
B 0.36