Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der zurzeit gültigen Fassung wird zur Abwehr von Brandgefahren folgendes angeordnet:
(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe (im Umkreis von 200 Metern) von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 46 Nr. 8b und 9 der 1. SprengV als Ordnungswidrigkeit verfolgt.