Mit dem 1. Januar 2021 ist das neue Kindertagesförderungsgesetz (KitaG v. 12.12.19) in Kraft getreten. In § 58 Abs. 3 KitaG wird die Standortgemeinde zur Erstellung einer Überleitungsbilanz zum Zwecke der Evaluation verpflichtet. Die Überleitungsbilanz sieht einen Vergleich zwischen den Finanzierungslasten der Standortgemeinden vor der Reform (Daten 2019) und nach der Reform (2021) vor.
Das vom Ministerium geprüfte Ergebnis ist gemäß § 58 Abs. 3 KiTaG zu veröffentlichen.