Wie Bürgermeister Heiko Müller mitteilte, sind im ersten Halbjahr 2013 bundesweit Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2014 bis 2018 zu wählen. Der Präsident des Landgerichts Lübeck hat die Zahl der im Bezirk des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein zu wählenden Schöffinnen bzw. Schöffen auf 34 festgesetzt. Davon entfallen auf das Schöffengericht Oldenburg in Holstein 10 Haupt- und 10 Hilfsschöffen sowie auf die Strafkammern des Landgerichts Lübeck 14 Hauptschöffen. Die Stadt Heiligenhafen kann einwohnerbezogen für das Schöffenamt insgesamt 12 Personen bis zum 1. August 2013 vorschlagen. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
Die Stadtvertretung der Stadt Heiligenhafen wird in öffentlicher Sitzung über die Aufnahme in die Vorschlagsliste mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder entscheiden.
Die Vorschlagsliste der Stadt Heiligenhafen soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten.
Gesucht werden Schöffinnen und Schöffen, die in Heiligenhafen wohnen und am 1. Januar 2014 zwischen 25 und 69 Jahre alt sind. Wählbar in dieses Ehrenamt sind nur deutsche Staatsangehörige. Unfähig, das Amt zu bekleiden, sind u. a. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind und Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Nicht berufen werden sollen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind und Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (z. B. Richter, Polizeibeamte, Bewährungshelfer, Notare, Rechtsanwälte usw.), politische Beamte, Religionsdiener und Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, sollen nicht zu Schöffen und Schöffinnen gewählt werden.
Neben diesen formalen Kriterien sollen die Bewerber/innen aber vor allem bestimmte Grundfähigkeiten mitbringen, die notwendig dazu gehören, über andere Menschen qualifiziert zu urteilen.
Daneben werden auch noch Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gesucht, die auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses des Kreises Ostholstein ebenfalls für die Dauer von 5 Jahren (Amtsperiode 2014 bis 2018) gewählt werden. Für das Ehrenamt der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen können die örtlichen Parteien, Vereine und Verbände Personen vorschlagen, die erzieherisch befähigt und in dem Umgang mit jungen Menschen erfahren sind. Im Übrigen gelten die bereits zitierten Ausschlussgründe aus dem Gerichtsverfassungsgesetz. Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Ostholstein hat die Liste zu erstellen, für deren Zustimmung ebenfalls eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt zu gegebener Zeit durch die bei den Amtsgerichten zu bildenden Wahlausschüsse.
Wer sich für die Ausübung des Amtes eines Schöffen oder einer Schöffin in Erwachsenenstrafsachen interessiert, kann sich bis zum 15. März 2013 im Rathaus bewerben. Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs 1 – Haupt- und Personalverwaltung – unter der Telefon-Nr. 906-6 (Stadtverwaltung) zur Verfügung.