In der Stadt Heiligenhafen wird in der Zeit vom 12.12.2011 bis zum 08.01.2012 für die Straßen Mühlenstraße, Schmiedestraße, Am Suhrenpohl und Mühlentor eine erforderliche allgemeine Rattenbekämpfungsmaßnahme nach § 4 der Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Ostholstein vom 05.07.2002 angeordnet.
Diese Rattenbekämpfungsmaßnahme ist nach den Vorschriften der o. a. Kreisverordnung, welche bei der Stadt Heiligenhafen, Allgemeine Ordnungsabteilung, Zimmer 101, Markt 4-5, 23774 Heiligenhafen, eingesehen werden kann, durchzuführen.
Die Rattenbekämpfung ist
a) auf allen Grundstücken innerhalb der geschlossenen Bebauung,
b) auf allen bebauten Grundstücken außerhalb der geschlossenen Bebauung,
c) auf allen Grundstücken, auf denen sich Zeltplätze oder Lagerstätten für Lebensmittel, Futtermittel, Abfallstoffe oder Kompost befinden,
von den Eigentümern oder denjenigen, welche die tatsächliche Gewalt ausüben, vorzunehmen.
Es dürfen nur anerkannte Bekämpfungsmittel und Geräte verwendet werden.
Zur Vermeidung von Unfällen durch Vergiftungen sind die Bekämpfungsmittel so auszulegen, dass Menschen und Haustiere nicht gefährdet werden.
Auf Bekämpfungsmittel und Bekämpfungsgeräte ist deutlich sichtbar hinzuweisen. Bei Giften sind auch der Name des Mittels und sein Wirkstoff anzugeben. Wird die Bekämpfung nicht von den Verpflichteten selbst vorgenommen, so sind diese trotzdem unverzüglich von den mit der Durchführung beauftragten Fachkräften zu unterrichten, wo sich Bekämpfungsmittel und Bekämpfungsgeräte befinden. Nach der Bekämpfungszeit haben die Verpflichteten nach toten Ratten zu suchen und diese, wie die noch vorhandenen Giftköder, unverzüglich zu beseitigen, sodass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann.
Diese Maßnahme kann nur Erfolg haben, wenn die Anordnungen der o. a. Kreisverordnung befolgt werden und verstärkt darauf geachtet wird, dass Ratten durch Lebensmittel und Speisereste sowie Tierfutterreste nicht unnötig angelockt werden.
Die Bekämpfung soll die Ratten an deren Ausbreitung und Vermehrung hindern und sie ver-nichten, da sie die intensivsten Überträger der gefährlichsten Krankheiten sind (Tuberkulose, Typhus, Gelbsucht, Tollwut und diverse Pestarten).
Ich behalte mir vor, stichprobenweise Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um festzustellen, ob dieser Anordnung Folge geleistet wird, da nach § 9 der o. a. Kreisverordnung dieses zu überwachen ist. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten, insbesondere das Nichtbefolgen angeordneter Bekämpfungsmaßnahmen, als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Weisen Sie bitte Ihre Hausbewohner, Ihre Nachbarn und besonders Ihre Kinder deutlich auf die Auslegestellen und die Gefährlichkeit der Giftköder hin.