KIEL. Im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu §13b des Baugesetzbuches hat das Innenministerium vorläufige Handlungsempfehlungen zum weiteren Vorgehen veröffentlicht.
Das Gericht hatte entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen, da dies nicht dem EU-Recht entspreche.
Abschließende Aussagen zu den Folgen des Urteils können erst nach Auswertung der noch ausstehenden Urteilsbegründung, die für Ende September angekündigt ist, gegeben werden. Um den zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden aber eine Orientierung zu geben, hat das Ministerium jetzt die vorläufigen Empfehlungen herausgegeben. Neben dem zuständigen Bundesministerium und Schleswig-Holstein haben bislang nur Bayern und Niedersachsen entsprechende vorläufige Hinweise gegeben.
Nach wie vor ist nicht eindeutig geklärt, welche konkreten Auswirkungen das Urteil haben wird. Die Gemeinden haben aber nun Anhaltspunkte, wie der Bebauungsplan rechtskonform geändert werden kann, oder wie und wann ein neues Verfahren einzuleiten ist. Das muss abschließend die Kommune eigenständig im Rahmen ihrer Planungshoheit vor Ort entscheiden. Eine Weisung des Landes wäre nicht zulässig, da es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt.
Den unteren Bauaufsichtsbehörden, die der Aufsicht des Landes unterliegen, wurde empfohlen, die Fälle eng mit der Gemeinde abstimmen. Bei aller Unsicherheit, die es gibt, schätzt das Innenministerium die Lage so ein, dass es fast immer einen Lösungsweg gibt. Ein Fall, in dem ein bereits errichtetes Gebäude tatsächlich abgerissen werden muss, ist derzeit noch nicht bekannt.
Die vorläufigen Handlungsempfehlungen im Internet:
www.schleswig-holstein.de/bauen
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