Geltung der Bescheide über Niederschlagswassergebühren und deren Fälligkeit für das Kalenderjahr 2010
In den Niederschlagswassergebühren-Veranlagungsbescheiden ab dem Kalenderjahr 2002 wurde bestimmt, dass der jeweilige Bescheid bis zum Zugang des neuen Bescheides gilt. Gemäß § 12 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 564 ff.) in der jeweils geltenden Fassung, gelten die festgesetzten Niederschlagswassergebühren in der gleichen Höhe für das Kalenderjahr 2010.
Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährlich Vorauszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Wenn diese Gebühr 30,00 € nicht übersteigt, wird sie am 01.07. mit dem Jahresbetrag fällig. Für die Vergangenheit festgesetzte Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats fällig. Auf Antrag kann die Zahlung des Gesamtbetrages zum 01.07. des Jahres gewährt werden. Die Gebühr wird nicht festgesetzt, wenn die Forderung im Einzelfall den Betrag von 5,00 € nicht übersteigt. Zuviel erhobene Gebühren werden nicht erstattet, wenn der Erstattungsbetrag im Einzelfall 5,00 € nicht übersteigt.
Mit dem Tage der ersten öffentlichen Bekanntmachung treten für die Gebührenzahlungspflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Gebührenbescheid zugegangen wäre.