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Willkommen in Heiligenhafen

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Grundabgaben 2010

I. Festsetzung der Grundsteuer in der Stadt Heiligenhafen für das Kalenderjahr 2010

Die Hebesätze 2010 bei der Grundsteuer A (300 v. H.) und der Grundsteuer B (320 v. H.) bestehen gegenüber dem Kalenderjahr 2009 in unveränderter Höhe fort. Die generelle Erteilung von Grundabgabebescheiden für das Kalenderjahr 2010 ist damit nicht erforderlich.

Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 in der bisher veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.09.1973 (Bundesgesetzblatt 1973 I, S. 965) durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die Grundsteuer 2010 ist wie folgt fällig: 

1. Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer soweit nicht Nr. 2 oder Nr. 3 Anwendung findet.

2. Am 15. August mit einem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt, am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.

3. Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahler) Gebrauch gemacht worden ist, wird der Jahresbetrag zum 1. Juli fällig.

 
Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen Grundsteueränderungsbescheide zum gegebenen Zeitpunkt. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.


II. Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben und deren Fälligkeit für das Kalenderjahr 2010

In den voraus ergangenen Abgabenveranlagungsbescheiden mit wiederkehrenden Abgaben (Straßenreinigungsgebühren und Hundesteuer) wurde ebenfalls bestimmt, dass der jeweilige Bescheid bis zum Zugang des neuen Bescheides gilt. Gem. § 12 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein ( KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl. H. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung gelten die festgesetzten Beträge in der gleichen Höhe für das Kalenderjahr 2010.

Nutzungsentgelte, Pachten und Mieten für Hinweisschilder werden nach der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung fällig.

Die Straßenreinigungsgebühren und Hundesteuern sind mit je ¼ ihres Betrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Die Straßenreinigungsgebühr ist fällig bei Beträgen bis zu 15,00 Euro am 15.08, bei Beträgen über 15,00 Euro in zwei gleichen Teilbeträgen am 15.05. und 15.11. jeden Jahres.

Soweit die Straßenreinigungsgebühren mit anderen Abgabearten erhoben wird, kann abweichend ein anderer Fälligkeitszeitpunkt gewählt werden. Soweit für Nutzungsentgelt, Pacht und Miete für Hinweisschilder bisher eine andere Fälligkeit festgesetzt oder vereinbart war, kann diese Abgabe dem nächsten Fälligkeitstermin zugerechnet worden sein. Die Zahlung des ganzen Jahresbetrages ist bis zur Fälligkeit der ersten Rate möglich.