I. Festsetzung der Grundsteuer in der Stadt Heiligenhafen für das Kalenderjahr 2024
Die Hebesätze 2024 bei der Grundsteuer A (380 v. H.) und der Grundsteuer B (380 v. H.) bestehen gegenüber dem Kalenderjahr 2023 in unveränderter Höhe fort. Die generelle Erteilung von Grundabgabebescheiden für das Kalenderjahr 2024 ist damit nicht erforderlich.
Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der bisher veranlagten Höhe
gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.09.1973 (Bundesgesetzblatt 1973 I, S. 965) durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die Grundsteuer 2024 ist wie folgt fällig:
1. Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer soweit nicht Nr. 2 oder Nr. 3 Anwendung findet.
2. Am 15. August mit einem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt, am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.
3. Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahler) Gebrauch gemacht worden ist, wird der Jahresbetrag zum 1. Juli fällig.
Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen Grundsteueränderungsbescheide zum gegebenen Zeitpunkt.
II. Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben und deren Fälligkeit für das Kalenderjahr 2024
In den voraus ergangenen Abgabenveranlagungsbescheiden mit wiederkehrenden Abgaben (Hundesteuer) wurde ebenfalls bestimmt, dass der jeweilige Bescheid bis zum Zugang des neuen Bescheides gilt. Gem. § 12 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der jeweils geltenden Fassung gelten die festgesetzten Beträge in der gleichen Höhe für das Kalenderjahr 2024.
Nutzungsentgelte, Pachten und Mieten für Hinweisschilder werden nach der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung fällig.
Hundesteuern sind mit je ¼ ihres Betrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Soweit für Nutzungsentgelt, Pacht und Miete für Hinweisschilder bisher eine andere Fälligkeit festgesetzt oder vereinbart war, kann diese Abgabe dem nächsten Fälligkeitstermin zugerechnet worden sein. Die Zahlung des ganzen Jahresbetrages ist bis zur Fälligkeit der ersten Rate möglich.